| Unsere Satzung |
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§ 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen „Neue deutsche Medienmacher“. Sein Sitz ist Berlin. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
§ 2 Vereinszweck Ziel des Vereins ist es kulturelle Vielfalt durch ethnische Pluralität in den Medien der deutschen und europäischen Einwanderungsgesellschaft. Dies soll erreicht werden durch die Förderung: der Vernetzung von und den Austausch zwischen Medienschaffenden mit und ohne Migrationshintergrund auf deutscher und europäischer Ebene, der interkulturellen Kompetenz und Sensibilität in der journalistischen Arbeit und Berichterstattung und in der Aus- und Fortbildung der Medienberufe, des journalistischen Nachwuchs mit Migrationshintergrund. Der Verein will den Anteil von Medienschaffenden mit Migrationshintergrund in allen Bereichen und Ebenen der Medien erhöhen. Ein weiteres Anliegen des Vereins ist die Förderung des interkulturellen Dialogs und der Völkerverständigung, der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie der Bildung und Erziehung, insbesondere der Medienbildung und -erziehung. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4.1 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins (wie §2) unterstützt. Juristische Personen werden mit einer Stimme vertreten durch den gesetzlich Vertretungsberechtigten.
§ 4.2 Erwerb der Mitgliedschaft Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich, auch elektronisch an den Vorstand zu richten. Über die Annahme entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten mit einfacher Mehrheit.
§ 4.3 Beiträge Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im Voraus zu errichten. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine Ermäßigung oder eine vorübergehende Freistellung der Beiträge beschließen. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes bei grober Verletzung der Satzung oder bei Rückstand von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Mahnung beschließen.
§ 4.4 Ende der Mitgliedschaft Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung einlegen, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand eingehen muss. Diese hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4.5 Ehrenmitgliedschaft Der Verein kann Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereines verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand der Beirat
§ 6 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand lädt wenigstens vier Wochen vorher schriftlich, auch elektronisch und unter Angabe der Tagesordnung ein; Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut mit der Einladung verschickt werden. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ergänzen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb von drei Monaten einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es verlangt. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Ladefrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
§ 6.2 Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins. Ihr obliegt außerdem die Wahl der Vorstands und zweier Kassenprüfer, die Entgegennahme des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie des Kassenberichts der Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstands, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit, die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen. Über die Mitgliederversammlung werden Protokolle gefertigt. Diese werden unterschrieben von dem Versammlungsleiter und Protokollführer. Versammlungsleiter und Protokollführer werden mit einfacher Mehrheit in der Versammlung gewählt.
§ 6.3 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitgliederanwesend sind.
§ 6.4 Abstimmung in der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes regelt. Stimmrechte sind nicht übertragbar. Auf Antrag von mindestens drei Mitliedern wird geheim abgestimmt.
§ 6.5 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Beisitzern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, der aus mindestens fünf und höchstens neun Vorstandsmitgliedern besteht. Blockwahl ist zulässig. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zweimal möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands können auch während der Amtsdauer in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem ersten Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn die Satzung sieht andere Regelungen vor. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und werden den Mitgliedern mitgeteilt.
§ 8 Der Beirat Dem Beirat gehören Persönlichkeiten an, die die Ziele des Vereins maßgeblich unterstützen. Der Beirat wird durch den Vorstand berufen. Er berät den Vorstand und unterstützt die Arbeit des Vereins.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die CIVIS Medienstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 23. Januar 2009 |







